Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 ? UrhGNov. 1980)

Zusammenfassung


321. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1980 ? UrhGNov. 1980

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Auszug


Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 ? UrhGNov. 1980)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Änderungen des Urheberrechtsgesetzes Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 206/

1949, BGBl. Nr. 106/1953, BGBl. Nr. 175/1963

und BGBl. Nr. 492/1972 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 142/1973 wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 2 des § 17 hat zu lauten:

„(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich,

wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird."

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Übermittlung von Rundfunksendungen 1. durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und 2. durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,

a) wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen nur auf zusammenhängenden Grundstücken befinden, kein Teil der Anlage einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt...

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