Bundesgesetz vom 3. Feber 1983, mit dem urlaubsrechtliche Bestimmungen im Urlaubsgesetz, Journalistengesetz, Hausbesorgergesetz und im Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sowie das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden

Zusammenfassung


81. Bundesgesetz: Änderung urlaubsrechtlicher Bestimmungen im Urlaubsgesetz, Journalistengesetz, Hausbesorgergesetz und im Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sowie des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

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Auszug


Bundesgesetz vom 3. Feber 1983, mit dem urlaubsrechtliche Bestimmungen im Urlaubsgesetz, Journalistengesetz, Hausbesorgergesetz und im Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sowie das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung in der Fassung des Artikels II des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 354/1981, wird geändert wie folgt...

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