Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Oktober 1987 über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

Zusammenfassung


508. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- und Ausfuhr von Kaffee

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Oktober 1987 über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs; 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Kaffee im Sinne dieser Verordnung sind nachstehende Waren:

aus TNr. 09.01 Kaffee, auch geröstet oder koffeinfrei; Kaffee-Ersatz mit ...

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