Bundesgesetz vom 14. Juli 1971 zur Verbesserung der Schutz- und Erholungswirkungen des Waldes

Zusammenfassung


371. Bundesgesetz: Verbesserung der Schutz- und Erholungswirkungen des Waldes

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Auszug


Bundesgesetz vom 14. Juli 1971 zur Verbesserung der Schutz- und Erholungswirkungen des Waldes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zielsetzungen

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Aufforstung von Flächen,

die als Waldflächen wesentlich günstige Wirkungen auf Landeskultur und Landschaftshaushalt

(Schutzwirkungen des Waldes) oder für die Erholung der Bevölkerung erbringen können,

sowie auf vorhandenen Waldflächen die Vornahme von Gestaltungsmaßnahmen im Interesse der Erholung zu fördern.

(2) Zu den Schutzwirkungen des Waldes zählen insbesondere der Schutz gegen Elementargefahren,

wie Hochwässer und Lawinen, Einwirkungen zur Erhaltung der ...

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