Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Poststrukturgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Pflegegeldreformgesetz 2012)

58. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Poststrukturgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Pflegegeldreformgesetz 2012) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung) Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2010, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Tatbestand ?Sozial- und Vertragsversicherungswesen;? der Tatbestand ?Pflegegeldwesen;? eingefügt.

2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 45 angefügt:

?(45) Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

1. Die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen werden Bundesgesetze im Sinne dieses Gesetzes.
2. Die auf Grund der in Z 1 genannten Gesetze ergangenen Verordnungen werden Verordnungen des Bundes und gelten, soweit sie den organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, als sinngemäß geändert.
3. Inwieweit die in Z 1 und Z 2 genannten Gesetze und Verordnungen auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sind, wird bundesgesetzlich bestimmt; die Durchführung solcher Verfahren steht den Ländern zu. Die für die Angelegenheiten des Art. 11 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit sinngemäß anzuwenden.
4. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.
5. Der zuständige Bundesminister erstattet dem Nationalrat und dem Bundesrat spätestens bis 31. Dezember 2014 über die Vollziehung der Angelegenheiten des Pflegegeldwesens Bericht.?

Artikel 2

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil lautet:

?1.TEIL Bundespflegegeldgesetz - BPGG
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Zweck des Pflegegeldes
§ 2. Sprachliche Gleichstellung
2. ABSCHNITT Anspruchsberechtigte Personen
§§ 3. ? 3b. Personenkreis
§ 4. Anspruchsvoraussetzungen
§ 4a. Mindesteinstufungen
3. ABSCHNITT Pflegegeld
§ 5. Höhe des Pflegegeldes
§ 6. Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
§ 7. Anrechnung
§ 8. Vorschüsse
§ 9. Beginn, Änderung und Ende des Anspruches
§ 10. Anzeigepflicht
§ 11. Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder
§ 12. Ruhen des Anspruches
§ 13. Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe
§ 14. Entfallen
§ 14a. Ersatzansprüche der Entscheidungsträger
§ 15. Pfändung und Verpfändung
§ 16. Übergang von Schadenersatzansprüchen
§§ 17. ? 18. Auszahlung
§ 18a. Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz
§ 19. Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens
§ 20. Ersatz von Geld- durch Sachleistungen
§ 21. Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit
3a. ABSCHNITT
§§ 21a. ? 21b. Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds
4. ABSCHNITT
§ 22. Entscheidungsträger
5. ABSCHNITT
§ 23. Kostenersatz
6. ABSCHNITT Verfahren
§ 24. Allgemeine Bestimmungen
§ 25. Antragstellung
§ 25a. Begutachtung
§ 26. Mitwirkungspflicht
§§ 27. ? 28. Bescheide
§ 29. Entfallen
§ 30. Ersatz von Reisekosten
§ 31. Sachverständige
§ 32. Ermittlung und Verarbeitung von Daten
§ 33. Mitwirkung
6a. ABSCHNITT Qualitätssicherung
§ 33a. Qualitätssicherung
§ 33b. Information und Kontrolle
§ 33c. Förderung von Projekten der Pflegevorsorge
7. ABSCHNITT
§ 34. Übertragener Wirkungsbereich
8. ABSCHNITT
§§ 35. ? 36a. Verweisungen
§ 37. Inkrafttreten von Verordnungen
9. ABSCHNITT
§§ 38. ? 48. Übergangsrecht
§ 48a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 128/2008
§ 48b. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010
§ 48c. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 58/2011
§ 49. Inkrafttreten?

2. (Verfassungsbestimmung) Artikel I samt Überschrift entfällt.

3. Die Überschrift ?Artikel II? entfällt.

4. Im § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

?9. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrages, Ruhebezuges, einer Zuwendung, Rente, Versehrtenrente oder vergleichbaren Leistung nach landesgesetzlichen Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen.?

5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

?§ 3a. (1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

1. Fremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder
2. Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, Asyl gewährt wurde, oder
3. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 65 und 65a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, verfügen, oder
4. Personen, die über einen Aufenthaltstitel
a) ?Blaue Karte EU? gemäß § 42 NAG,
b) ?Daueraufenthalt-EG? gemäß § 45 NAG,
c) ?Daueraufenthalt-Familienangehöriger? gemäß § 48 NAG,
d) ?Familienangehöriger? gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder
e) gemäß §
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