Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und ?verarbeitung geändert wird

202. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und ?verarbeitung geändert wird

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ? WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und ?verarbeitung, BGBl. Nr. 345/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

?§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten

1. Aufbereiten und Veredeln von Eisenerzen zu Erzkonzentraten oder
2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen Medien
in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Bei Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

1. Agglomerieren (Brikettieren, Pelletieren oder Sintern) von Eisenerzfeinteilen, Eisenerzkonzentraten oder sonstigen feinstückigen eisenhaltigen Vormaterialien oder
2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz von wässrigen Medien
darf grundsätzlich kein Abwasser anfallen. Ist auf Grund besonderer Anforderungen an die Abluftreinigung der Einsatz eines nassen Abluftreinigungsverfahrens erforderlich, so sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung von Abwasser aus dieser nassen Abluftreinigung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

1. Herstellen von Roheisenmetall im Reduktionsverfahren unter Einsatz von Eisenerzkonzentraten, Schrott oder sonstigen eisenhaltigen Vormaterialien oder
2. Entschwefeln von Roheisen oder
3. Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 und 2 oder
4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der Tätigkeit Entschwefeln von Roheisen darf grundsätzlich kein Abwasser anfallen.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

1. Herstellen von Roh- und Fertigstahl mittels Sauerstoffblasstahlerzeugung oder Elektrostahlerzeugung einschließlich Gießen unter Einsatz von Roheisen, Schrott oder von sonstigen Vormaterialien oder
2. Weiterbehandeln von gemäß Z 1 hergestelltem Rohstahl durch sekundärmetallurgische Maßnahmen, wie zB Desoxidation, Zugabe von Legierungsbestandteilen, Spülgasbehandlung, Vakuumbehandlung oder
3. Vergießen von gemäß Z 1 und 2 hergestelltem Stahl zu Blöcken, Brammen, Knüppeln, Strangguss usw. oder
4. Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 bis 3 oder
5. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

1. Herstellen von Profilen, Drähten, Platinen, Blechen, Rohren oder Schmiedestücken aus Stahl durch Warmumformen (Walzen, Pressen, Schmieden) oder
2. Herstellen von Kleinteilen aus Stahl durch Sintern von Stahlpulver oder
3. Wärmebehandeln von gemäß Z 1 oder 2 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der Werkstückoberflächen oder
4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage E festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(6) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten

1. Herstellen von Profilen, Drähten oder Drahterzeugnissen, Bändern, Blechen, Pressteilen oder Rohren aus Stahl durch Kaltumformen (Kaltwalzen, Kaltpressen, Stauchen, Ziehen, Tiefziehen) oder
2. Wärmebehandeln von gemäß Z 1 hergestellten Werkstücken ohne chemisches Umwandeln der Werkstückoberflächen oder
3. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 und 2 unter Einsatz von wässrigen Medien
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage F festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(7) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit der Tätigkeit Veredeln der Oberflächen von Halbzeug oder Halbfertigerzeugnissen aus Eisen oder Stahl im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und ?verarbeitung durch

1. Beizen, Brennen oder
2. Phosphatieren, Chromatieren oder
3. Verzinken, Verzinnen, Verkupfern, Vermessingen oder
4. Aufbringen von Kunststoffüberzügen oder
mit kontinuierlichen Verfahren einschließlich des Reinigens der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage G festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(8) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit der Tätigkeit Herstellen von Eisen-, Stahl- oder Temperguss mit den Arbeitsschritten

1. Formenherstellung und Kernmacherei oder
2. Schmelzen der Ausgangsstoffe oder
3. Gießen oder
4. Kühlen und Entleeren der Gussformen oder
5. Putzen der Gussstücke oder
6. Wärmebehandeln der Gussstücke ohne chemisches Umwandeln der Gussstückoberflächen, einschließlich des Reinigens der Abluft aus den Arbeitsschritten der Z 1 bis 6 unter Einsatz von wässrigen Medien
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage H festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Sandaufbereitung für die Formenherstellung und Kernmacherei gemäß Z 1 darf nicht eingeleitet werden.

(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),
2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
4. Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken mit chemischer Umwandlung der Werkstückoberflächen im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und ?verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),
5. Abwasser aus der Veredelung von Werkstückoberflächen mit diskontinuierlichen Verfahren im Zuge der Eisen- und Stahlherstellung und ?verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV) und
6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 8.

(10) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bis 8 anfällt. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 8 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis H zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 bis 8 im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und ?verarbeitung in mehreren Tätigkeiten eingesetzt (Mehrfachverwendung), so ist für die Begrenzung der Emissionen des mehrfach verwendeten Abwassers jener Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 bis 8 maßgebend, der vor der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation zuletzt durchlaufen wird.

(11) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 8 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1. bei Betrieben und Anlagen gemäß Abs. 1 bis 8
a) Vermeidung des Einsatzes von für Trinkwasserzwecke aufbereitetem Wasser und von Quellwasser,
b) Zentralisierung der Versorgung mit Frischwasser,
c) Nutzung des Wassers in Kaskaden,
d) Trennung von behandeltem und unbehandeltem Abwasser,
e) Nutzung von Regenwasser, wann immer dies möglich ist.
2. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 (Erzaufbereitung)
a) Deckung des Wasserbedarfes in der Erzaufbereitung durch Nutzung von bei der Lagerstättenerschließung oder Lagerstättenentwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwässern,
b) Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser), soweit dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse in einer Erzaufbereitungsanlage technisch möglich und ökonomisch oder energetisch sinnvoll ist,
c) Optimierung (Minimierung) des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen in der Erzaufbereitung und der Abwasserbehandlung; bevorzugter Einsatz nicht wassergefährdender biologisch abbaubarer Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, für die Rückgewinnungs- oder
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