VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Zusammenfassung


101. Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich gemäß Rn. 10.602 des ADR betreffend die Beförderung von (stabilisiertem) Methylacetylen-Propadien in Tankfahrzeugen und Metallgefäßen mit einem 79 Liter nicht übersteigenden Fassungsraum

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Auszug


VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH

(Übersetzung)

gemäß Rn. 10.602 des ADR Kundgemacht in BGBl. Nr. 522/1973 i. d. F. der Kundmachungen BGBl. Nr. 523/1973, 377/1974, 249/

1975, 250/1975, ...

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