Zusammenfassung
505. Verordnung: Vereinfachter Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. Dezember 1972 über den vereinfachten Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Alkoholabgabegesetzes 1973, BGBl. Nr. 446/1972, der einen vereinfachten Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken gestattet, wird verordnet:
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen auf Grund des Wareneinsatzes erworbener oder hergestellter alkoholischer Getränke§ 1. (1) Die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken kann für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum)auf Grund des Wareneinsatzes für die bewi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
