Zusammenfassung
286. Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen).
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
ABKOMMEN ZUR VEREINHEITLICHUNG VON REGELN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG IM INTERNATIONALEN LUFTVERKEHR (WARSCHAUER ABKOMMEN).
Nachdem das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen), welches also lautet:
(Übersetzung)1. KAPITEL.GEGENSTAND — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN.Artikel 1.(1) Dieses Abkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge,wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.(2) Als „internationale Beförderung"im Sinne dieses Abkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort,gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Gebieten von zwei der Hohen Vertragschließenden Teile liegen,oder wenn diese Orte zwar im Gebiet nur eines Vertragsteiles liegen, aber eine Zwischenlandung in einem Gebiete vorgesehen ist, das unter der Staatshoheit,der Oberhoheit, der Mandatsgewalt oder der Herrschaft eines anderen der Hohen Vertragschließenden Teile oder eines Nichtvertragsstaates steht.Erfolgt die Beförderung ohne eine solche Zwischenlandung zwischen Gebieten, die der Staatshoheit, der Oberhoheit,der Mandatsgewalt oder der Herrschaft ein und desselben Hohen Vertragschließenden Teiles unterstehen, so gilt sie nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Abkommens.(3) Ist eine Beförderung von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführen,so gilt sie für die Anwendbarke...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links