ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE RÜCKGABE VON VERMÖGENSCHAFTEN, RECHTEN UND INTERESSEN.

Zusammenfassung


98. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rückgabe von Vermögenschaften, Rechten und Interessen.

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Auszug


ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE RÜCKGABE VON VERMÖGENSCHAFTEN, RECHTEN UND INTERESSEN.

Der Bundespräsident erklärt das am 30. Jänner 1959 in Washington unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rückgabe von Vermögenschaften, Rechten und Interessen samt Liste und Annex, welches also lautet:

Die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1

(österreichisches Vermögen im Gebiete der Alliierten und Assoziierten Mächte) des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich,

der am 15. Mai 1955 in Wien unterzeichnet wurde, übereingekommen wie folgt:

ARTIKEL I 1. Die Vermögenswerte, die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Liste angeführt sind,

stellen ein vollständiges Verzeichnis der Vermögenschaften,

Rechte und Interessen dar, wie sie sich derzeit in den Vereinigten Staaten vorfinden,

sowie der Erlöse, die sich aus der Liquidierung,

Verwendung oder Verwertung solcher Vermögenschaften, Rechte und Interessen ergeben haben, soweit diese Vermögenswerte im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 des österreichischen Staatsvertrages als österreichisch festgestellt und noch nicht zurückgegeben worden sind.

2. Die Vereinigten Staaten erklären sich bereit,

innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Rückgabe solcher Vermögenschaften,

Rechte, Interessen und Erlöse an die in der Liste genannten Anspruchswerber oder an deren durch Erbschaft, Vermächtnis oder Gesetz bestimmte Rechtsnachfolger zu vollziehen,

und zwar durch einen Funktionär oder eine Behörde,

die vom Präsidenten der Vereinigten Staaten zu bezeichnen sind, und dies gemäß der in Artikel V des vorliegenden Abkommens getroffenen Regelung und gemäß den Bestimmungen betreffend Gebühren von Bevollmächtigten,

Rechtsanwälten und Vertretern nach Paragraph 20

des Anhangs zu Titel 50 des United States Code,

wie sie i...

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