Zusammenfassung
346. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit samt Protokoll
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Auszug
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Nachdem das am 18. Juni 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit samt Protokoll über Sachleistungen, welches Vertragswerk also lautet:Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät, die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth (im folgenden „Ihre Britannische Majestät" genannt),IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland im Bereich der Sozialen Sicherheit zu fördern,SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:Der Bundespräsident der Republik Österreich für die Republik Österreich Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,Ihre Britannische Majestät für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland Seine Exzellenz Sir Peter Allix Wilkinson,KCMG, DSO, OBE, Ihrer Britannischen Majestät außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter in Wien.Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:1. „Österreich"die Republik Österreich,„Vereinigtes Königreich"das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland;2. „Gebiet"in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,in bezug auf das Vereinigte Königreich England, Schottland, Wales, Nordirland, die Insel Man, die Insel Jersey und die Inseln Guernsey, Alderney, Herrn und Jethou;3. „Staatsangehöriger"in bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger oder eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit(Volksdeutscher), die staatenlos ist oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 nicht nur vorübergehend im Gebiet von Österreich aufgehalten hat,in bezug auf das Vereinigte Königreich einen Staatsbürger des Vereinigten Königreiches und der Kolonien oder eine Person,die ein britischer Bürger nach den Abschnitten 2, 13 oder 16 des britischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1948 oder des britischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 ist oder eine durch das genannte Gesetz von 1948 geschützte britische Person;4. „Rechtsvorschriften"die im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften,die im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes einer Hohen Vertragschließenden Partei in Kraft sind;5. „Zuständige Behörde"in bezug auf Österreich die sachlich zuständigen Bundesminister,in bezug auf das Vereinigte Königreich den Staatssekretär für Sozialdienste, das Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste für Nordirland, das Amt für Sozialdienste der Insel Man, das Komitee für Soziale Sicherheit des Staates Jersey oder die Versicherungsbehörde des Staates Guernsey;6. „Träger"in bezug auf Österreich die Einrichtung oder Behörde, die für die Durchführung der österreichischen Rechtsvorschriften zuständig ist,in bezug auf das Vereinigte Königreich die zuständige Behörde;7. „Zuständiger Träger"den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;8. „Familienangehöriger"in bezug auf Österreich einen Familienangehörigen nach den anzuwendendenösterreichischen Rechtsvorschriften,in bezug auf das Vereinigte Königreich eine Person, die als solcher nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches für den Anspruch auf eine Leistung für Familienangehörige behandelt wird;9. „Versicherungszeiten"Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten;10. „Beitragszeiten"Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei Beiträge für die betreffende Leistung entrichtet sind oder als entrichtet gelten;11. „Gleichgestellte Ze...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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