ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

Zusammenfassung


245. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel

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Auszug


ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

Nachdem das am 13. April 1967 in New York unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel, welches also lautet:

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE VEREINTEN NATIONEN In der Erwägung, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen durch die Resolutionen 2089 (XX) und 2152 (XXI) vom 20. Dezember 1965 und 17. November 1966 als Hilfsorgan der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung errichtet, und in Beantwortung einer Einladung der Republik Österreich durch die Resolution 2212 (XXI) vom 17. Dezember 1966 beschlossen hat, den Amtssitz dieser Organisation in Wien zu errichten;

In der Erwägung, daß das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen,

dem Österreich beigetreten ist, ipso facto auf die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung anwendbar ist;

In der Erwägung, daß es wünschenswert ist,

ein das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen ergänzendes Abkommen zu schließen, um jene Fragen zu regeln, die in diesem Übereinkommen nicht berücksichtigt worden sind und sich aus der Errichtung des Amtssitzes der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung in Wien ergeben;

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Abschnitt 1

In diesem Abkommen a) bezeichnet der Begriff „die UNIDO" die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung;

b) bezeichnet der Begriff „die Regierung" die Bundesregierung der Republik Österreich;

c) bezeichnet der Begriff „Exekutivdirektor"

den Exekutivdirektor der UNIDO oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;

d) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden" die Bundes-, Landes-, Gemeinde-

oder sonstige Behörden der Republik

Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

e) umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik

Österreich":

(i) die Verfassungen des Bundes und der Länder; und

(ii) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen,

die von der Regierung, von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;

f) bezeichnet der Begriff „Amtssitzbereich":

(i) das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden, wie es jeweils in den im Abschnitt 3 vorgesehenen Zusatzabkommen näher umschrieben wird; und

(ii) je...

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