Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Bundesgesetzblatt Nr. 47/2006, 13. März 2006Sonstiges (insbesondere Staatsverträge) › BMAA (Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten)

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Zusammenfassung


Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

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Auszug


Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

47.

Der Nationalrat hat beschlossen:1.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.2.Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.3.Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen[1] dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde w...

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