ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER VERTRÄGE ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENKAUF
Bundesgesetzblatt, 12 Februar 1988 (Nr. 96/1988)
Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)
Angeknüpft als:Bundesgesetzblatt, 12 Februar 1988 (Nr. 96/1988)
Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)
Angeknüpft als:Zusammenfassung
96. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
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Auszug
ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER VERTRÄGE ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENKAUF
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.(Übersetzung)DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,IM HINBLICK AUF die allgemeinen Ziele der Entschließungen,die von der Sechsten Außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung angenommen worden sind,IN DER ERWÄGUNG, daßdie Entwicklung des internationalen Handels auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Nutzens ein wichtiges Element zur Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten ist,IN DER MEINUNG, daß die Annahme einheitlicher Bestimmungen,die auf Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung finden und die verschiedenen Gesellschafts-, Wirtschafts- und Rechtsordnungen berücksichtigen, dazu beitragen würde, die rechtlichen Hindernisse im internationalen Handel zu beseitigen und seine Entwicklung zu fördern,HABEN folgendes VEREINBART:Teil I ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Kapitel I ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1(1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden,die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben,a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen.(2) Die Tatsache, daß die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wird nicht berücksichtigt, wenn sie sich nicht aus dem Vertrag, aus früheren Geschäftsbeziehungen oder aus Verhandlungen oder Auskünften ergibt, die vor oder bei Vertragsabschluß zwischen den Parteien geführt oder von ihnen erteilt worden sind.(3) Bei Anwendung diesesÜbereinkommens wird weder berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit die Parteien haben,noch ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder zivilrechtlicher Art ist.Artikel 2Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Kauf a) von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, daß der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschlußweder wußte noch wissen mußte, daß die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde,b) bei Versteigerungen,c) auf Grund von Zwangsvollstreckungs-oder anderen gerichtlichen Maßnahmen,d) von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln,e) von Seeschiffen, Binnenschiffen,Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen,f) von elektrischer Energie.Artikel 3(1) Den Kaufverträgen stehen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gleich, es sei denn, daß der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat.(2) Dieses Übereinkommen ist auf Verträge nicht anzuwenden,bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht.Artikel 4Dieses Übereinkommen regelt ausschließlich den Abschluß des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers.Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht a) die GÃ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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