ÜBEREINKOMMEN (NR. 99) ÜBER DIE VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTLÖHNEN IN DER LANDWIRTSCHAFT.

Zusammenfassung


38. Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft.

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Auszug


ÜBEREINKOMMEN (NR. 99) ÜBER DIE VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTLÖHNEN IN DER LANDWIRTSCHAFT.

Nachdem das auf der 34. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 28. Juni 1951 angenommene

Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft, welches also lautet:

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1951 zu ihrer vierunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft eine Frage, die den achten Gegenstand ihrer Tagesordn...

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