Verfassungsgesetz vom 19. September 1945 über das Verfahren vor dem Volksgericht und den Verfall des Vermögens (Volksgerichtsssverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz).

Zusammenfassung


177. Verfassungsgesetz: Verfahren vor dem Volksgericht und Verfall des Vermögens (Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz).

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Auszug


Verfassungsgesetz vom 19. September 1945 über das Verfahren vor dem Volksgericht und den Verfall des Vermögens (Volksgerichtsssverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:

Zuständigkeit.

§ 1. (1) Zur Zuständigkeit des Volksgerichtes gehören die im Kriegsverbrechergesetz unter Strafe gestellten und die im § 13, Abs. (2), des gleichen Gesetzes bezeichneten strafbaren Handlungen,

ferner die in den §§ 3, Abs. (2), 8 und 10 bis 12 des Verbotsgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen.

(2) Erfüllt die Tat neben einem der vom Abs. (1) umfaßten Verbrechenstatbestände noch einen anderen strafbaren Tatbestand, so berührt dies die Zuständigkeit des Volksgerichtes nicht;

die Strafe ist nach dem strengsten Strafgesetz zu bemessen. Auf Verfall des gesamten Vermögens ist zu erkennen, sofern er bei Anwendung des Kriegsverbrechergesetzes oder des Verbotsgesetzes auszusprechen wäre.

(8) Hat jemand im Verbotsgesetz oder im Kriegsverbrechergesetz unter Strafe gestellte Handlungen, die mit dem Verfall (der Einziehung)

des gesamten Vermögens bedroht sind,

und andere Straftaten begangen, die zufolge Zusammentreffens Gegenstand derselben Aburteilung sind, so ist gegen den Schuldigen neben der sonstigen gesetzlichen Strafe auch auf Verfall des gesamten Vermögens zu erkennen. Die Vorschrift des § 9 des Kriegsverbrechergesetzes, daß in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von der Einziehung des gesamten Vermögens ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann,

bleibt unberührt; sie gilt auch in den Fällen des

§ 12 des Kriegsve...

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