Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird sowie das EWR-Bundesverfassungsgesetz und das EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz aufgehoben werden (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994 - B-VGN 1994)

Zusammenfassung


1013. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994 - B-VGN 1994

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Auszug


Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird sowie das EWR-Bundesverfassungsgesetz und das EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz aufgehoben werden (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994 - B-VGN 1994)

Der Nationalrat hat beschlossen.

Artikel I Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 506/1994, wird wie folgt geändert:

1   Der Titel samt Abkürzung lautet:

„Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)"

2. Die Überschrift des Ersten Hauptstückes lautet:

„Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union"

3. Nach der Überschrift des Ersten Hauptstückes wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„A. Allgemeine Bestimmungen"

4. Am Ende des Art. 10 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z18 angefügt:

„18. Wahlen zum Europäischen Parlament."

5. Art. 10 Abs. 4 bis 6 wird aufgehoben.

6.    In    Art. 16    Abs. 4    wird    die    Wortfolge „ , unbeschadet des Abs. 6," aufgehoben.

7 Art. 16 Abs. 6 wird aufgehoben.

8.    Art. 21    werden    folgende   Abs. 6    und   7 angefügt:

„(6) Durch Gesetz kann vorgesehen werden, daß

1. Beamte zur Ausübung bestimmter Leitungsfunktionen oder in den Fällen, in denen dies auf Grund der Natur des Dienstes erforderlich ist, befristet ernannt werden;

2. nach Ablauf der Befristung oder bei Änderung der Organisation der Behörden oder der dienstrechtlichen Gliederungen durch Gesetz keine Ernennung erforderlich ist;

3. es, soweit die Zuständigkeit zur Ernennung gemä...

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