Zusammenfassung
215. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens.
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Auszug
Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wird abgeändert wie folgt:1. Artikel 14 hat zu lauten:„Artikel 14. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiete des Schulwesens sowie auf dem Gebiete des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.(2) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Abs. 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist. In diesen Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden,zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen;hiebei finden die Bestimmungen des Artikels 15 Abs. 6 sinngemäß Anwendung.Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen sind, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.(3) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:a) Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien, die im Rahmen der ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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