Verfassungsgesetz vom 24. August 1945 über die Durchführung von Notstandsarbeiten im Gebiete der Stadt "Wien.

Bundesgesetzblatt, 01 September 1945 (Nr. 137/1945)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


137. Verfassungsgesetz: Durchführung von Notstandsarbeiten im Gebiete der Stadt Wien.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verfassungsgesetz vom 24. August 1945 über die Durchführung von Notstandsarbeiten im Gebiete der Stadt "Wien.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:

§ 1. Zur Behebung von durch den Krieg hervorgerufenen Notständen können Personen, die sich im Gebiete der Stadt Wien nicht nur vorübergehend aufhalten und nicht freiwillig ihre Arbeitskraft für eine entsprechende Dauer zur Verfügung stellen, zu Dienstleistungen im Wege der Arbeitspflicht für die Dauer von vier Wochen, beginnend im September 1945,

herangezogen werden. Der Bürgermeister ist ermächtigt,

im Bedarfsfall...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen