Zusammenfassung
444. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974
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Auszug
Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wird wie folgt geändert:1. Art. 7 Abs. 2 hat zu lauten:„(2) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet."2. Art. 10 Abs. 1 Z. 9 hat zu lauten:„9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt; Kraftfahrwesen;Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; Strom- und Schiffahrtspolizei,soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt;Post- und Fernmeldewesen;"3. Art. 10 Abs. 1 Z. 11 hat zu lauten:„11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen;Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;"4. Art. 10 Abs. 1 Z. 13 hat zu lauten:„13. wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; alle Angelegenheiten der Bundestheater, worin jedoch die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus sowie die baubehördliche Behandlung von Herstellungen,die das äußere Ansehen der Theatergebäude betreffen, nicht inbegriffen sind; Denkmalschutz;Angelegenheiten des Kultus; Volkszählungswesen sowie...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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