Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974)

Zusammenfassung


444. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974

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Auszug


Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wird wie folgt geändert:

1. Art. 7 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet."

2. Art. 10 Abs. 1 Z. 9 hat zu lauten:

„9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt; Kraftfahrwesen;

Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; Strom- und Schiffahrtspolizei,

soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt;

Post- und Fernmeldewesen;"

3. Art. 10 Abs. 1 Z. 11 hat zu lauten:

„11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen;

Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;"

4. Art. 10 Abs. 1 Z. 13 hat zu lauten:

„13. wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; alle Angelegenheiten der Bundestheater, worin jedoch die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus sowie die baubehördliche Behandlung von Herstellungen,

die das äußere Ansehen der Theatergebäude betreffen, nicht inbegriffen sind; Denkmalschutz;

Angelegenheiten des Kultus; Volkszählungswesen sowie...

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