Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates

Zusammenfassung


275. Verordnung: Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates

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Auszug


Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates

Gemäß § 14 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat, BGBl. Nr. 698/1993, wird verordnet:

§ 1. (1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Umweltsenates gebührt eine monatliche Vergütung im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr v...

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