Zusammenfassung
127. Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE samt Finanzprotokoll nach Art. 13 des Übereinkommens und Vorbehalt der Republik Österreich
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Auszug
ÜBEREINKOMMEN ÜBER VERGLEICHS- UND SCHIEDSVERFAHREN INNERHALB DER KSZE
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Finanzprotokoll nach Artikel 13 des Übereinkommens und Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.Weiters hat der Nationalrat im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß die englische, französische,italienische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrags durch öffentliche Auflage im Völkerrechtsbüro des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen ist.Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sind –IM BEWUSSTSEIN ihrer Verpflichtung aus Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen, ihre Streitigkeiten friedlich beizulegen;HERVORHEBEND, daß sie in keiner Weise beabsichtigen, die Zuständigkeit anderer bestehender Einrichtungen oder Mechanismen, einschließlich des Internationalen Gerichtshofs, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Ständigen Schiedshofs, zu beeinträchtigen;IN BEKRÄFTIGUNG ihrer feierlichen Verpflichtung, Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen,und ihres Beschlusses, Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Teilnehmerstaaten zu entwickeln;EINGEDENK DESSEN, daß allein schon die vollständige Verwirklichung aller KSZE-Prinzipien und -Verpflichtungen ein wesentliches Element zur Verhinderung von Streitigkeiten zwischen den KSZE-Teilnehmerstaaten ist;BESTREBT, die Verpflichtungen zu erweitern und zu verstärken, die insbesondere im Bericht über das Expertentreffen über die friedliche Regelung von Streitfällen, der in Valletta angenommen und von dem KSZE-Rat der Außenminister auf seinem Treffen am 19. und 20. Juni 1991 in Berlin gebilligt wurde,enthalten sind;SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1Errichtung des Gerichtshofs Es wird ein Vergleichs- und Schiedsgerichtshof errichtet, der die Aufgabe hat, durch das Mittel des Vergleichs und gegebenenfalls der Schiedsgerichtsbarkeit die Streitigkeiten beizulegen, die ihm gemäßden Bestimmungen dieses Übereinkommens unterbreitet werden.Artikel 2Vergleichskomissionen und Schiedsgerichte(1) Das Vergleichsverfahren wird von einer Vergleichskommission durchgeführt, die für jede einzelne Streitigkeit gebildet wird. Die Kommission setzt sich aus Schlichtern zusammen, die anhand einer gemäß Artikel 3 erstellten Liste bestellt werden.(2) Das Schiedsverfahren wird von einem Schiedsgericht durchgeführt, das für jede einzelne Streitigkeit...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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