Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer (Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung)

Zusammenfassung


31. Verordnung: Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vergolder und Staffierer (Vergolder und Staffierer-Ausbildungsverordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Vergolder und Staffierer

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Vergolder und Staffierer“ mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,

mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) lauten die Bestimmungen betreffend...

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