Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. Feber 1952, womit ein Großhandels-Verkaufspreis für Branntwein festgesetzt wird, der zur Herstellung von Treibstoffgemischen verwendet wird.

Zusammenfassung


33. Kundmachung: Festsetzung eines Großhandelspreises für Branntwein, der zur Herstellung von Kraftstoffgemischen verwendet wird.

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Auszug


Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. Feber 1952, womit ein Großhandels-Verkaufspreis für Branntwein festgesetzt wird, der zur Herstellung von Treibstoffgemischen verwendet wird.

Mit Zustimmung de...

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