Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung ? ZFV 1972)

Auf Grund der §§ 58, 66, 68, 71, 78 und 79

des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet:

  1. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    § 1. Begriffserläuterungen Im Sinne dieser Verordnung gilt beziehungsweise gelten, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt,

    als:

    Abstellflächen (Anlegestellen):

    die auf Land(Wasser)flugplätzeni zum Abstellen

    (Festmachen) von Luftfahrzeugen zwecks Ein- und Aussteigens, Be- und Entladens, Be-

    und Enttankens, Durchführung von Wartungsarbeiten und zum Parken bestimmten Flächen.

    Anflugflächen:

    Grenzflächen des Schutzbereiches, die in den Anflugsektoren mit zunehmender Entfernung vom Flugplatz ansteigen.

    Anflugsektoren:

    die für An- und Abflüge bestimmten Lufträume vor den Schwellen über Geländeabschnitten,

    deren Mittellinie die An- und Abflugrichtung bildet.

    Balken (Außen-, Kurz- und Querbalken):

    jeweils drei oder mehr Luftfahrtfeuer, die eng nebeneinander so angeordnet sind, daß sie aus der Entfernung wie ein Lichtbalken aussehen.

    Bewegungsflächen:

    Teile von Land- und Wasserflugplätzen, die für die Bewegung von Luftfahrzeugen auf dem Boden (Wasser) bestimmt sind.

    Flugplatzbezugshöhe:

    die auf volle Meter auf- beziehungsweise abgerundete Höhe des Flugplatzbezugspunktes über dem mittleren Meeresspiegel.

    Flugplatzbezugspunkt:

    der Punkt, durch den die geographische Lage eines Flugplatzes bestimmt wird.

    Flugplatzbezugstemperatur (T):

    die mittlere Temperatur des heißesten Monats

    (T1), vermehrt um ein Drittel des Unterschiedes zwischen dieser Temperatur (T1) und dem Durchschnitt der höchsten Tagestemperaturen dieses Monats (T2):

    Flugplatzleuchtfeuer:

    ein Luftfahrtleuchtfeuer, welches den Standort eines Flugplatzes anzeigt.

    Freiflächen:

    auf dem Land oder Wasser in Startrichtung an Pisten angrenzend festgelegte, rechteckige Flächen, die für den Anfangsteigflug von Luftfahrzeugen bis zu einer Höhe von 10,5 m über Grund geeignet sind.

    Horizontalfläche:

    die in 45 m Höhe über der Flugplatzbezugshöhe verlaufende horizontale Grenzfläche des Schutzbereiches.

    Instrumentenpisten:

    Pisten, die für den Flugbetrieb unter Verwendung von Funknavigationseinrichtungen bestimmt sind, und zwar:

    a) Instrumentenanflugpisten, das sind Pisten, die mit einer Funknavigationseinrichtung ausgestattet sind, welche zumindest für den Geradeausanflug eine ausreichende Richtungsführung gewährleistet;

    b) Präzisionsanflugpisten der Kategorie I,

    das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-Landesystem oder einer RADAR-Anlage sowie mit Befeuerungsanlagen ausgestattet und für den Anflug bis herab zu einer Entscheidungshöhe von 60 m und einer Pistensichtweite von 800 m bestimmt sind;

    c) Präzisionsanflugpisten der Kategorie II,

    das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-

    Landesystem und Befeuerungsanlagen ausgestattet und für den Anflug bis herab zu einer Entscheidungshöhe von 30 m und einer Pistensichtweite von 400 m bestimmt sind;

    d) Präzisionsanflugpisten der Kategorie III,

    das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-

    Landesystem und Befeuerungsanlagen ausgestattet und für den Anflug ohne Entscheidungshöhe bis herab zu einer Pistensichtweite von 200 m (Kategorie III A),

    von 50 m (Kategorie III B) oder von weniger als 50 m (Kategorie III C)

    bestimmt sind.

    Kennfeuer:

    ein Luftfahrtleuchtfeuer, welches eine Kennung zur Auffindung eines bestimmten Bezugspunktes ausstrahlt.

    Kegel fläche:

    eine Grenzfläche des Schutzbereiches, die vom Rand der Horizontalfläche nach außen kegelförmig ansteigt.

    Luftfahrtleuchtfeuer:

    zur Bezeichnung bestimmter Punkte oder Objekte auf der Erdoberfläche errichtete Luftfahrtfeuer,

    die aus allen Richtungen ständig oder periodisch aufleuchtend sichtbar sind.

    Normalatmosphäre:

    völlig trockene Luft, die in Meereshöhe einen Luftdruck von 1013,25 Millibar und eine Temperatur von 15° Celsius aufweist, wobei die Temperaturabnahme vom Meeresspiegel bis zu einer Höhe von 11.000 Meter mit 0,65°

    Celsius je 100 m anzunehmen ist.

    Pisten:

    auf Flugplätzen festgelegte Flächen für den Start und die Landung von Luftfahrzeugen.

    Rollwege (Fahrrinnen):

    auf Flugplätzen für die Bewegung von Luftfahrzeugen auf dem Boden (Wasser) — ausgenommen Start und Landung — festgelegte Flächen.

    Schutzbereich:

    der für den sicheren Betrieb eines Flugplatzes im Hinblick auf die Hindernisfreiheit zu berücksichtigende Bereich.

    Schwelle:

    der Anfang des für die Landung benutzbaren Teiles der Piste.

    Sicherheitsstreifen;

    eine zur Verringerung von Gefahren für von der Piste abkommende Luftfahrzeuge auf der Erdoberfläche festgelegte Fläche, welche die für den Start und die Landung bestimmte Bewegungsfläche allseitig umschließt.

    Signalfeld:

    eine auf Flugplätzen zum Auslegen von Bodenzeichen bestimmte Fläche.

    Stoppflächen:

    auf Landflugplätzen in Startrichtung an Pisten angrenzend festgelegte, rechteckige Flächen die so hergestellt sind, daß darauf ein Luftfahrzeug im Falle eines abgebrochenen Starts 7.um Halten gebracht werden kann.

    Übergangsflächen:

    Grenzflächen des Schutzbereiches, welche an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Anflugflächen sowie an die Längsseiten der Anflugflächen anschließen und seitlich nach außen bis zu einer Höhe von 45 m über der Flugplatzbezugshöhe ansteigen.

    § 2. Arten von Zivilflugplätzen

    (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung sind Zivilflugplätze folgender Art auf dem Lande oder Wasser zu bewilligen:

    a) Flughäfen (§ 64 des Luftfahrtgesetzes),

    b) Flugfelder (§ 65 des Luftfahrtgesetzes).

    (2) Der Betriebsumfang von Zivilflugplätzen bestimmt sich:

    a) nach der Art des zugelassenen Verkehrs

    (öffentlicher Flugplatz, Privatflugplatz),

    b) nach der Art der Luftfahrzeuge, die den Zivilflugplatz benützen dürfen (zum Beispiel Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge),

    c) nach der Art und den Ausmaßen (Klassen)

    der für den Start und die Landung vorgesehenen Bewegungsflächen und d) nach der Art des zugelassenen Flugbetriebes

    (Sichtflugbetrieb bei Tag/Nacht, Instrumentenflugbetrieb,

    Präzisionsinstrumentenflugbetrieb der Kategorie I, II oder III).

    (3) Für Motorflugzeuge bestimmte Zivilflugplätze dürfen auch von anderen Luftfahrzeugen benützt werden, sofern in der Zivilflugplatz-

    Bewilligung (§ 72 des Luftfahrtgesetzes) nichts anderes bestimmt ist.

    § 3. Standorte von Zivilflugplätzen

    (1) Bei der Standortwahl von Zivilflugplätzen muß insbesondere berücksichtigt werden, daß die Größe und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Land- oder Wasserfläche sowie die Beschaffenheit ihrer Umgebung die Errichtung der für einen geordneten Flugbetrieb notwendigen Bewegungsflächen und sonstigen Bodeneinrichtungen sowie Flugsicherungsanlagen zulassen und den Bestimmungen des III. Teiles dieser Verordnung

    über den Schutzbereich entsprechen muß.

    (2) Bei der Standortwahl muß außerdem berücksichtigt werden, daß Zivilflugplätze, entlang deren An- und Abflugwege keine Notlandeflächen vorhanden sind, nur für solche Arten von Luftfahrzeugen bestimmt sein dürfen, die bei Ausfall eines Triebwerkes während des An-

    und Abfluges ihren Flug fortsetzen beziehungsweise auf dem Flugplatz landen können, und daß durch den Betrieb von Luftfahrzeugen beim Abflug und bei der Landung keine unzumutbaren Lärmimmissionen herbeigeführt werden dürfen; im Zweifelsfalle ist die Zumutbarkeit gutächtlich nachzuweisen.

    § 4. Benennung von Zivilflugplätzen

    (1) Für die Benennung eines Zivilflugplatzes ist ein Ortsname zu wählen, der in der Österreichischen Karte 1 :50.000 enthalten ist, die leichte Auffindung des Flugplatzes ermöglicht und eine Verwechslung mit einem anderen Flugplatz ausschließt. Diese Bezeichnung ist in der Zivilflugplatz-Bewilligung als Flugplatzname festzulegen.

    (2) Der Flugplatzname ist als Flugplatzerkennungszeichen auf jedem Zivilflugplatz, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen, in weißer Blockschrift mit mindestens 3 m hohen Buchstaben so anzubringen, daß er aus der Luft erkennbar ist.

    § 5. Flugplatz Bezugspunkt und Flugplatzbezugshöhe

    (1) Für jeden Zivilflugplatz sind der Flugplatzbezugspunkt und die Flugplatzbezugshöhe zu ermitteln und in der Zivilflugplatz-Bewilligung festzustellen.

    (2) Der Flugplatzbezugspunkt ist nach geographischen Koordinaten (Länge bezogen auf Greenwich), auf volle Bogensekunden aufbeziehungsweise abgerundet, ungefähr im geometrischen Mittelpunkt der für den Start und die Landung auf Landflugplätzen bestimmten Bewegungsflächen festzusetzen und im Flugplatzlageplan einzutragen. Seine lotrechte Projektion ist in der Natur dauerhaft zu vermarken. Bei Wasserflugplätzen ist der Flugplatzbezugspunkt im Bereich der Anlegestellen festzusetzen.

    (3) Die Flugplatzbezugshöhe ist bei Flugplätzen mit Pisten aus dem arithmetischen Mittel der Höhen sämtlicher Schwellen zu bestimmen. Bei Flugplätzen ohne Pisten gilt als Flugplatzbezugshöhe die mittlere Höhe der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsfläche und bei Wasserflugplätzen die Höhe der Wasserfläche bei mittlerem Pegelstand.

    § 6. Grenzen von Zivilflugplätzen

    (1) Die Grenzen von Zivilflugplätzen sind so festzulegen, daß sie zumindest sämtliche Bewegungsflächen und sonstige Bodeneinrichtungen umfassen. Die Flugplatzgrenzen müssen im Flugplatzlageplan enthalten sein.

    (2) Öffentliche Zivilflugplätze, mit Ausnahme von Wasserflugplätzen, müssen entlang ihrer Flugplatzgrenzen, soweit diese die nicht allgemein zugänglichen Teile des Flugplatzes, insbesondere die Bewegungsflächen, Hangars und die Treibstofflager umschließen, derart umzäunt sein, daß

    der Zutritt durch unbefugte Personen sowie das Eindringen von Wild und unbeaufsichtigten Haustieren möglichst verhindert wird. Privatflugplätze müssen, soweit sie nicht umzäunt sind,

    entlang der Grenzen der nicht allgemein zugänglichen Teile durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 1 in Abständen von 50

    bis 60 m gekennzeichnet sein.

    (3) An...

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