Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 14. November 1961, mit der die Telegraphenordnung abgeändert und ergänzt wird.

Bundesgesetzblatt, 06 Dezember 1961 (Nr. 280/1961)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


280. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Telegraphenordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 14. November 1961, mit der die Telegraphenordnung abgeändert und ergänzt wird.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet:

ARTIKEL I.

Die Telegraphenordnung, BGBl. Nr. 17/1953,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

1. § 9 hat zu lauten:

„Durch die gebührenpflichtigen Dienstvermerke werden die verlangten besonderen Dienste gekennzeichnet. Die Dienstvermerke sind in der im folgenden angeführten abgekürzten Form anzuwenden:

2. Im § 10 Abs. 3 ist an Stelle des Wortes

„=TELEX.... =" das Wort „=TLX... =" zu setzen.

3. § 12 hat zu lauten:

„(1) Telegramme in offener Sprache sind solche,

deren Text ganz aus Wörtern und Ausdrücken besteht, die in einer oder in mehreren der für den Welttelegraphenverkehr zugelassenen Sprachen einen verständlichen Sinn geben, wobei alle Wörter und Ausdrücke für sich jene Bedeutung haben, die ihnen in der Sprache, der sie angehören,

für gewöhnlich beigelegt wird.

(2) Sie behalten die Eigenschaften als Telegramme in offener Sprache auch dann, wenn sie enthalten:

a) in Buchstaben oder in Ziffern geschriebene Zahlen, Gruppen aus Buchstaben oder aus Ziffern oder Gruppen aus Ziffern und Zeichen,

sofern die Zahlen und Gruppen keine geheime Bedeutung haben;

b) Eigennamen, abgekürzte oder gebräuchliche Anschriften;

c) Abkürzungen der Bezeichnung von Organisationen und Handelsunt...

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