Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996)

Zusammenfassung


418. Bundesgesetz: Rebenverkehrsgesetz 1996

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Auszug


Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. ABSCHNITT Allgemeines Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut von Reben – nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt – Anwendung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Reben:

Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben,

Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind;

2. Vermehrungsgut:

a) pflanzfertige Reben:

Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten der Reben, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;

Veredlungen (Pfropfreben): pflanzfertige, bewurzelte und durch Pfropfung entstandene Reben, deren sproßbildender Teil aus einem Edelreis und der wurzelbildende Teil aus einer Schnittrebe entstanden sind; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;

b) Teile von Reben:

Ruten: einjährige Triebe;

Schnittreben (veredlungsfähige blinde Unterlagsreben):...

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