Zusammenfassung
418. Bundesgesetz: Rebenverkehrsgesetz 1996
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. ABSCHNITT Allgemeines Geltungsbereich§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut von Reben – nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt – Anwendung.Begriffsbestimmungen§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:1. Reben:Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben,Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind;2. Vermehrungsgut:a) pflanzfertige Reben:Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten der Reben, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;Veredlungen (Pfropfreben): pflanzfertige, bewurzelte und durch Pfropfung entstandene Reben, deren sproßbildender Teil aus einem Edelreis und der wurzelbildende Teil aus einer Schnittrebe entstanden sind; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;b) Teile von Reben:Ruten: einjährige Triebe;Schnittreben (veredlungsfähige blinde Unterlagsreben):...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links