Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 5. Dezember 1966 über Fernmeldegebühren (Fernmeldegebührenverordnung 1966)

Zusammenfassung


277. Verordnung: Fernmeldegebührenverordnung 1966

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 5. Dezember 1966 über Fernmeldegebühren (Fernmeldegebührenverordnung 1966)

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird mit der nach Maßgabe des

§ 1 lit. b des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180, erteilten Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet:

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Beginn und Beendigung der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Gebühren

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Pflicht zur Zahlung a) von monatlichen Benützungsgebühren nach Ablauf des Tages, von dem an die betreffenden Fernmeldeeinrichtungen von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt werden;

b) von monatlichen Bewilligungsgebühren mit dem Ersten des Monats, in dem die Bewilligung erteilt wird.

(2) Die monatlichen Benützungsgebühren sind für den ersten Monat von dem der Bereitstellung der Einrichtungen durch die Post- und Telegraphenverwaltung folgenden Tag an bis zum Monatsende anteilmäßig (§ 7) und für jeden folgenden Monat oder Teil eines solchen im vollen monatlichen Ausmaß zu entrichten.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, endet die Pflicht zur Zahlung a) von monatlichen Benützungsgebühren mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung der Überlassung der Einrichtungen wirksam wird;

b) von monatlichen Bewilligungsgebühren mit Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung erlischt.

Ruhen der Gebührenpflicht bei Teilnehmereinrichtungen

§ 2. Die Gebührenpflicht ruht:

a) wenn die Teilnehmereinrichtungen länger als vierzehn Tage auf Grund einer Maßnahme nach § 9 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes nicht betrieben werden können,

für die Dauer der Nichtbenützbarkeit;

b) wenn die Teilnehmereinrichtungen ohne Verschulden des Teilnehmers aus technischen Ursachen betriebsunfähig geworden sind und wenn die Unterbrechung, nachdem sie der Post- und Telegraphenverwaltung bekanntgeworden ist, länger als vierzehn Tage gedauert hat, für die Dauer der Unterbrechung.

Berechnung von Entfernungen und Leitungslängen

§ 3. (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Entfernungen und Leitungslängen bis 25 km nach der Luftlinie, in der Kartenebene gemessen, und über 25 km nach dem Gebührenfeldverfahren (Abs. 3) zu berechnen.

(2) Maßgebend für die Berechnung der Entfernung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Lage der Vermittlungsstellen.

Wenn Ortsnetze mehrere Vermittlungsstellen haben, ist von der Post- und Telegraphenverwaltung ein zentraler Punkt für die Berechnung der Entfernung zu bestimmen. Wird in einem Ortsnetz die für die Berechnung der Entfernungen maßgebende Vermittlungsstelle verlegt,

so bleiben die bisher der Gebührenberech-

nung zugrunde gelegten Entfernungen unverändert.

(3) Zum Zwecke der Berechnung nach dem Gebührenfeldverfahren ist das gesamte Bundesgebiet in gleiche Quadrate (Gebührenfelder) mit einer Seitenlänge von zwei geographischen Meilen

(14'84 km) einzuteilen. Jedes dieser Gebührenfelder ist mit zwei Zahlen in Bruchform (Gebührenfeldzahlen)

zu bezeichnen, wobei diese Zahlen die Lage der Gebührenfelder in horizontaler und vertikaler Richtung zueinander bestimmen.

Die Entfernung ist derart zu ermitteln,

daß vorerst die Unterschiede zwischen den beiden Zählern und die Unterschiede zwischen den beiden Nennern zu bilden sind. Die so gebildeten Zählerunterschiede und Nennerunterschiede stellen, multipliziert mit der Seitenlänge eines Gebührenfeldes, die Längen der Katheten eines rechtwinkeligen Dreieckes...

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