Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung und die Seen- und Fluß-Verkehrsordnung geändert werden

Zusammenfassung


216. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung und der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung und die Seen- und Fluß-Verkehrsordnung geändert werden

Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 10 Abs. 5, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35 Abs. 1, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 und 4,

38 Abs. 4, 5 und 7 sowie 40 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, wird nach Maßgabe des

§ 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres,

für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie für Umwelt, Jugend und Familie, verordnet:

Artikel 1

Die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis 1. Teil Geltungsbereich

§  0.01 Örtlicher Geltungsbereich

§  0.02 Sachlicher Geltungsbereich 2. Teil Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§  1.01 Begriffsbestimmungen

§  1.02 Schiffsführer

§  1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§  1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

§  1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

§  1.06 Benützung der Wasserstraße

§  1.07 Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste

§  1.08 Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper

§  1.09 Besetzung des Ruders

§  1.10 Schiffsurkunden

§  1.11 Schiffahrtsvorschrift

§  1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse

§  1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen

§  1.14 Beschädigung von Anlagen

§  1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

§  1.16 Rettung und Hilfeleistung

§  1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

§  1.18 Freimachen des Fahrwassers

§  1.19 Besondere Anweisungen

§  1.20 Überwachung

§  1.21 Sondertransporte

§  1.22 Anordnungen vorübergehender Art

§  1.23 Bewilligung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen

§  1.24 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

§  1.25 Schutz und Winterstand

§  1.26 Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen 2. Abschnitt Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

§  2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

§  2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§  2.03 Schiffseichung

§  2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§  2.05 Kennzeichen der Anker 3. Abschnitt Bezeichnung der Fahrzeuge I. Allgemeines

§  3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen

§  3.02 Lichter

§  3.03 Tafeln und Flaggen

§  3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

§  3.05 Verbotene Lichter und Zeichen

§  3.06 Ersatzlichter

§  3.07 Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

II. Nachtbezeichnung II. A Nachtbezeichnung während der Fahrt

§  3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt

§  3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§  3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt

§  3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt

§  3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

§  3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§  3.14 Zusä...

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