Bundesgesetz, mit dem ein Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 erlassen wird und das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Saatgutgesetz 1997, das Sortenschutzgesetz 2001, das Weingesetz 1999 und das Qualitätsklassengesetz geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2002)

Bundesgesetzblatt, 19 Juli 2002 (Nr. 110/2002)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


110. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2002

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem ein Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 erlassen wird und das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Saatgutgesetz 1997, das Sortenschutzgesetz 2001, das Weingesetz 1999 und das Qualitätsklassengesetz geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2002)

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Inhaltsverzeichnis  

Artikel Gegenstand  

1. Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002  

  2. Änderung des Düngemittelgesetzes 1994  

  3. Änderung des Futtermittelgesetzes 1999  

  4. Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995  

  5. Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997  

  6. Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997  

  7. Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996  

  8. Änderung des Saatgutgesetzes 1997  

  9. Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001  

  10. Änderung des Weingesetzes 1999  

  11. Änderung des Qualitätsklassengesetzes  

Artikel 1  

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002  

1. Abschnitt  

Allgemeines  

Anwendungsbereich  

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr und das In-Verkehr-

Bringen von forstlichem Vermehrungsgut der im Anhang I gemäß § 40 Z 1 angeführten Baumarten und  

künstlichen Hybriden im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den  

Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 11 vom 15. Jänner 2000 S 17) anzuwenden.  

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht:  

  1. für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird, ausgenommen der 5. Abschnitt;  

  2. für Pflanzgut und Pflanzenteile, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind,  

ausgenommen der 5. Abschnitt und § 22.  

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke oder für Vermehrungsgut, das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ausgenommen die Nachweispflicht gemäß § 33 Abs. 2.  

    

Begriffsbestimmungen  

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:  

1. Forstliches Vermehrungsgut:  

Vermehrungsgut der Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, die für forstliche Zwecke in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Bedeutung sind, vor allem  

die in Anhang I angeführten.  

2. Vermehrungsgut:  

a) Saatgut:  

Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von  

Pflanzgut bestimmt sind;  

b) Pflanzenteile:  

Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für mikrovegetative Vermehrung,

Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen und  

andere Pflanzenteile, die zur Auspflanzung im Wald oder Erzeugung von Pflanzgut bestimmt  

sind;  

c) Pflanzgut:  

aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen.  

3. Ausgangsmaterial:  

a) Saatgutquelle:  

Bäume innerhalb eines Areals, von denen Saatgut gewonnen wird;  

b) Erntebestand:  

Waldbestand mit abgegrenzter Population von Bäumen in ausreichend einheitlicher Zusammensetzung,

der auch aus benachbarten Teilpopulationen bestehen kann;  

c) Samenplantage:  

Anpflanzung ausgewählter Klone oder Familien, die so abgeschirmt oder bewirtschaftet wird,  

dass Befruchtung durch Externpollen vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die mit  

dem Ziel häufiger, reicher und leichter Ernten bewirtschaftet wird;  

d) Familieneltern:  

Abgegrenzte Bäume von denen Nachkommenschaften durch die Bestäubung eines Einzelbaumes

(Samenelter) durch einen Pollenspender oder mehrere bestimmte oder unbestimmte  

Pollenspender erzeugt werden. Samenelter und Pollenspender können großräumig getrennt  

sein;  

e) Klon:  

Abkömmlinge (Ramets), die ursprünglich  von einem einzigen Ausgangsindividuum (Ortet)  

durch vegetative Vermehrung gewonnen wurden;  

f) Klonmischung:  

Mischung bestimmter unterscheidbarer Klone in festgelegten Anteilen.  

4. Autochthon oder indigen:  

  a) Autochthone Erntebestände oder Saatgutquellen:  

Ein autochthoner Erntebestand oder Saatgutquelle stammt in der Regel aus ununterbrochener  

natürlicher Verjüngung. Der Erntebestand oder die Saatgutquelle kann dabei im Ausnahmefall  

künstlich aus generativem Vermehrungsgut, das in demselben Erntebestand oder in derselben  

Saatgutquelle oder in dichtbenachbarten autochthonen Erntebeständen oder Saatgutquellen geerntet wurde, begründet worden sein;  

  b) Indigene Erntebestände oder Saatgutquellen:  

Ein indigener Erntebestand oder Saatgutquelle ist autochthon oder künstlich aus Saatgut begründet worden, dessen Ursprung im selben Herkunftsgebiet liegt.  

5. Ursprung:  

Im Falle autochthoner Erntebestände oder Saatgutquellen gilt als Ursprung der Ort, an dem die  

Bäume wachsen. Im Falle nichtautochthoner Erntebestände oder Saatgutquellen gilt als Ursprung  

der Ort, von dem das Saat- oder Pflanzgut ursprünglich stammt. Der Ursprung eines Erntebestandes oder Saatgutquelle kann unbekannt sein.  

6. Herkunft:  

Der Ort, an dem ein Ausgangsmaterial wächst.  

    

7. Herkunftsgebiet:  

Für eine Art oder Unterart gilt als Herkunftsgebiet da...

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