ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Zusammenfassung


182. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

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Auszug


ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.  

  

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland –  

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen –  

sind wie folgt übereingekommen:  

Artikel 1  

Persönlicher Geltungsbereich  

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten  

ansässig sind.  

Artikel 2  

Unter das Abkommen fallende Steuern  

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen  

und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben  

werden.  

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben  

werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen  

Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.  

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere  

  a) in der Bundesrepublik Deutschland:  

1. die Einkommensteuer,  

2. die Körperschaftsteuer,  

  3. die Gewerbesteuer und  

4. die Grundsteuer,  

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);  

  b) in der Republik Österreich:  

1. die Einkommensteuer,  

2. die Körperschaftsteuer,  

3. die Grundsteuer,  

  

  4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und  

  5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken,  

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „österreichische Steuer“  

bezeichnet).  

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach  

der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben  

werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit für die Abkommensanwendung erforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.  

Artikel 3  

Allgemeine Begriffsbestimmungen  

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,  

  a) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem  

Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Österreich;  

  b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik  

Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in  

Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne  

Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen ausübt;  

  c) bedeutet der Ausdruck „Republik Österreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;  

  d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die  

Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;  

  f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen  

Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen  

Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen  

Person betrieben wird;  

  g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder  

Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen  

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