Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 27. Feber 1976 über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung ? VermV)

Zusammenfassung


181. Verordnung: Vermessungsverordnung ? VermV

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 27. Feber 1976 über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung ? VermV)

Gemäß §§ 36 Abs. 3 und 37 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 238/1975 wird verordnet:

§ 1. (1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, daß die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in mathematisch definierten Kurven verlaufen.

(2) Neu entstehende Grenzpunkte, die in geradlinige Abschnitte zu liegen kommen, sind in diese einzufluchten.

(3) Die Grenzpunkte sind durch Grenzsteine mit den Mindestmaßen 0,10m x 0,10m x 0,50m,

durch Rohre mit einem Durchmesser von mindestens 0,02m und einer Länge von 0,40m, durch Kunststoff- oder Metallmarken oder durch Grenzbolzen auf eine deutliche und unwandelbare Art zu kennzeichnen.

(4) Im Fels können die Grenzpunkte auch durch eing...

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