Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 1994 ? VermV)

Zusammenfassung


562. Verordnung: Vermessungsverordnung 1994 ? VermV

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 1994 ? VermV)

Auf Grund des § 36 Abs. 3 und § 37 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 480/1980 wird verordnet:

§ 1. (1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, daß die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in mathematisch definierten Kurven verlaufen.

(2) Neue Grenzpunkte, die in geradlinige Abschnitte der neuen oder der bestehenden Grenzen zu liegen kommen, sind in diese einzufluchten.

(3) Die Grenzpunkte sind durch Grenzsteine mit den Mindestmaßen 0,10 m X 0,10 m X 0,50 m, durch Rohre mit einem Durchmesser von mindestens 0,02 m und einer Länge von mindestens 0,40 m, durch Kunststoff- oder Metallmarken oder durch...

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