Zusammenfassung
225. Bundesgesetz: Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen.
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Auszug
Bundesgesetz vom 3. Dezember 1956, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.Vormerkung der Wohnungsuchenden.§ 1. (1) Die Gemeinden haben Wohnungsuchende,die in ihrem Bereich zu wohnen genötigt sind oder durch zehn Jahre freiwillig gewohnt haben, auf ihren Antrag als wohnungsbedürftig unverzüglich vorzumerken, wenn a) sie obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sind oder b) ihre Wohnung seit mehr als einem Jahrüberbelegt ist oder c) ihre Wohnung nach Eingehen des Mietverhältnisses von der Bezirksverwaltungsbehörde als gesundheitsschädlich erklärt wurde.(2) Als wohnungsbedürftig im Sinne der Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch a) Ehepaare nach mindestens einjähriger Dauer der Ehe, sofern sie in Ermangelung einer eigenen Wohnung keinen gemeinsamen Haushalt fähren können,b) Untermieter, wenn auf sie beziehungsweise auf die von ihnen bewohnten Wohnräume eine der Voraussetzungen des Abs. 1 zutrifft.(3) Als unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht gilt ein Wohnungsuchender, wenn er auf Grund eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels zur Räumung gezwungen ist.(4) Als überbelegt gilt eine Wohnung (Wohnräume— Abs. 2 lit. b), wenn die Zahl der Personen,die den Hauss...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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