Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Maßnahmen zum Schutz gegen die Verbreitung von Schadorganismen durch Verpackungsholz sowie Maßnahmen zum Schutz gegen die Verbreitung von Anoplophora glabripennis erlassen werden (Pflanzenschutzverordnung-Holz)

Zusammenfassung


319. Verordnung: Pflanzenschutzverordnung-Holz

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Maßnahmen zum Schutz gegen die Verbreitung von Schadorganismen durch Verpackungsholz sowie Maßnahmen zum Schutz gegen die Verbreitung von Anoplophora glabripennis erlassen werden (Pflanzenschutzverordnung-Holz)

Auf Grund der §§ 25 Abs. 2 und 40 Abs. 4 und 7 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, sowie des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, wird verordnet:

Verbringungsverbot

§ 1. Das Verbringen des Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist verboten.

Schutzmaßnahmen bei Sendung...

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