Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Protokoll, geändert durch die Versammlung des Madrider Verbands mit Wirkung vom 1. Januar 1998

Zusammenfassung


31. Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Protokoll, geändert durch die Versammlung des Madrider Verbands mit Wirkung vom 1. Januar 1998

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Auszug


Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Protokoll, geändert durch die Versammlung des Madrider Verbands mit Wirkung vom 1. Januar 1998

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung Kundgemacht in BGBl. III Nr. 109/1997 zum Madrider Abkommen und zum Protokoll, geändert durch die Versammlung des Madrider Verbands mit Wirkung vom 1. Januar 1998

Regel 6

Sprachen

(1) [keine Änderung]

(2) (Andere Mitteilungen als internationale Gesuche)

a) Mitteilungen, die ein internationales Gesuch betreffen, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, oder die sich daraus ergebende internationale Registrierung sind, vorbehaltlich der R...

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