Zusammenfassung
13. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (2. VAG-Novelle 1991)
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird (2. VAG-Novelle 1991)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1991, wird wie folgt geändert:1.  § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:„1. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 3 Z 1 und 3 und Abs. 6, § 7 a Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 3, die §§ 99 bis 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 108 a bis 110, die §§ 115 bis 118,"2.  § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:„2. für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 81 a und".3.  § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:„3. Sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, die §§ 63, 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96, 107 Abs. 3 und 114"4.  § 18 Abs. 2 lautet:„(2) Wird in einem Versicherungszweig, der nicht unter Abs. 1 fällt, die Versicherungsleistung in Form einer Rente erbracht, so ist hiefür keine Deckungsrückstellung zu bilden."5.  § 24 Abs. 1 lautet:„(1) Versicherungsunternehmen, die eine oder mehrere der im § 18 Abs. 1 angeführten Versicherungen betreiben, sind verpflichtet, mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung der im § 18 Abs. 1, 3 und 4 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans vorzunehmen oder zu leiten und ihre Einhaltung zu überwachen hat."6.  § 57 Abs. 6 lautet:„(6) Im übrigen gelten für die Abwicklung § 206 Abs. 1 und 2 erster, dritter und vierter Satz, die §§ 207 und 208, § 209 Abs. 1 bis 3 und die §§ 210, 211, 213 und 214 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß."7.  § 61 b Abs. 3 letzter Satz lautet:„§ 11 Abs. 1, § 17 b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81 b Abs. 5 und 6, die §§ 81 c bis 81 g, § 81 h Abs. 1 und 2, § 81 n, § 82, die §§ 83 bis 85 a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 108 a, § 109, § 111 und die §§ 113 und 114 sind weiter anzuwenden."8.  § 63 Abs. 2 und 3 lautet:„(2) § 4 Abs. 6 Z 2 und 3, § 11 Abs. 3, § 17 b und § 17 c Abs. 2 sind auf kleine Versicherungsvereine nicht anzuwenden.(3) Vom Vierten Hauptstück sind die §§ 74 bis 78 auf Sterbekassen gemäß § 62 Abs. 2 anzuwenden. Bei der Erlassung von Anordnungen auf Grund der §§ 74 bis 78 sind die besonderen Verhältnisse der Sterbekassen zu beachten."9.  § 71 Abs. 3 erster Satz lautet:„(3) Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung Rechnung zu legen und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht zu erstellen."10. Das Vierte Hauptstück erhält die Überschrift „Kapitalausstattung, Kapitalanlage".  Die  Gliederungsbezeichnung    „1. Abschnitt"    entfällt    samt Überschrift.11.  § 73 a Abs. 2 lautet:„(2) Der Risikorücklage sind jährlich 0,6 vH der um die Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des inländischen Geschäfts zuzuführen. Die Rücklage darf jedoch 4 vH dieser Prämien nicht übersteigen. Sie darf nur zur Deckung von sonst in der Bilanz auszuweisenden Verlusten und erst nach Auflösung aller sonst...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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