Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird

Zusammenfassung


70. Verordnung: Festsetzung eines Höchstzinssatzes für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird

Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr 569/1978, zuletzt geändert durch da...

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