Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.

Zusammenfassung


298. Bundesgesetz: Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes und Abänderung der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

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Auszug


Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

§ 1. (1) Den Empfängern von Ruhe(Versorgungs)

bezügen des Bundes, deren monatliches Gesamteinkommen nicht die Höhe des Mindestsatzes

(§ 4) erreicht, gebührt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zum Ruhe(Versorgungs)

bezug eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gesamteinkommen und dem Min...

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