Zusammenfassung
298. Bundesgesetz: Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes und Abänderung der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.§ 1. (1) Den Empfängern von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes, deren monatliches Gesamteinkommen nicht die Höhe des Mindestsatzes(§ 4) erreicht, gebührt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zum Ruhe(Versorgungs)bezug eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gesamteinkommen und dem Min...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links