Bundesgesetz vom 26. März 1947 über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft (2. Verstaatlichungsgesetz).

Zusammenfassung


81. Bundesgesetz: 2. Verstaatlichungsgesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 26. März 1947 über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft (2. Verstaatlichungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Umfang der Verstaatlichung.

(1) Die Unternehmungen, Betriebe und Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die öffentliche Hand übertragen

(verstaatlicht).

(2) Von der Verstaatlichung sind ausgenommen:

a) Stromlieferungsunternehmungen, deren Erzeugungsanlagen eine Nennleistung von 200 kW nicht übersteigen und deren Energieabgabe im Jahresdurchschnitt nicht mehr als die doppelte Eigenerzeugung beträgt,

b) elektrische Eigenversorgungsanlagen, wenn deren entgeltliche unmittelbare Stromabgabe an betriebsfremde Verbraucher im Jahre 100.000 kWh nicht übersteigt und eine weitere Stromabgabe nur an Landesgesellschaften

(§ 3), Sondergesellschaften

(§ 4) oder die Verbundgesellschaft (§ 5)

erfolgt; als betriebsfremde Verbraucher g...

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