Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 28. September 1959 über die Annahme des Protokolls, betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften, welche nicht in den Bereich des Übereinkommens vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften, in der durch das in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnete Protokoll abgeänderten Fassung fallen, in die internationale Kontrolle, durch die Bundesrepublik Deutschland.

Zusammenfassung


229. Kundmachung: Annahme des Protokolls, betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften, welche nicht in den Bereich des Übereinkommens zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften fallen, in die internationale Kontrolle, durch die Bundesrepublik Deutschland.

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 28. September 1959 über die Annahme des Protokolls, betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften, welche nicht in den Bereich des Übereinkommens vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften, in der durch das in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnete Protokoll abgeänderten Fassung fallen, in die internationale Kontrolle, durch die Bundesrepublik Deutschland.

Nach einer Mitteilung de...

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