Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.

Zusammenfassung


119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.

Nachdem der am 15. Juni 1957 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, samt Schlußprotokoll und Notenwechsel, der also lautet:

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, von dem Wunsche beseelt, eine Regelung in den vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten herbeizuführen und dadurch zu einer gedeihlichen Entwicklung der beiderseitigen Volkswirtschaften beizutragen,

sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen,

und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold Figl, Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Österreich,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:

Herrn Dr. Heinrich von Brentano, Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befindlichen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

TEIL I Bestimmungen über die Übertragung von Vermögenschaften, Rechten und Interessen an deutsche Staatsangehörige 1. ABSCHNITT

Übertragung Artikel 1

(1) Vermögenschaften, Rechte und Interessen in

Österreich, die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit standen und die durch die Bestimmungen des Artikels 22 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955

(im folgenden Staatsvertrag genannt) auf die Republik

Österreich übertragen wurden, werden dieser Person oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen bis zu einer Wertgrenze von S 260.000 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages übertragen.

(2) Von der Übertragung sind ausgenommen a) Forderungen, die durch eine ehemalige Besatzungsmacht in Österreich, ihre Organe oder durch ein von einer ehemaligen Besatzungsmacht mittelbar oder unmittelbar verwaltetes Unternehmen eingezogen worden sind;

b) Forderungen und Ansprüche gegen österreichische Gebietskörperschaften, soweit es sich nicht um Schuldverschreibungen handelt;

c) etwaige Rechte, die aus der pfandrechtlichen Sicherstellung der von der Ernst Heinkel A. G. ausgegebenen Teilschuldverschreibungen auf den in Österreich gelegenen Liegenschaften hergeleitet werden könnten;

d) Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung für die Verstaatlichung von Anteilsrechten an Gesellschaften, von Unternehmungen oder Betrieben, soweit solche Gesellschaften,

Unternehmungen oder Betriebe der Förderung, Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen dienen.

Artikel 2

An einem Vermögen bestehende Restitutionsansprüche Dritter werden durch die Übertragung nicht berührt. Ein Überschuß, der sich aus einer Verrechnung zugunsten einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit als Restitutionsgegner ergibt, wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Teiles übertragen.

Artikel 3

Eine Übertragung nach den Bestimmungen dieses Teiles findet nur statt, wenn die natürliche Person deutscher Staatsangehörigkeit durch eine von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin auszustellende öffentliche Urkunde ihre deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft macht.

Artikel 4

Ist ein deutscher Staatsangehöriger vor dem 27. Juli 1955 verstorben und gehörte zu seinem Nachlaß Vermögen im Sinne des Artikels 1

Abs. 1, so gelten die folgenden Bestimmungen:

a) Ist der Nachlaß vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages eingeantwortet worden, so steht jedem Erben, der die Voraussetzungen für eine Übertragung nach dem Teil I dieses Vertrages erfüllt, als Rechtsnachfolger das Recht auf Übertragung gemäß Artikel 1 zu.

b) Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit gegeben, der Nachlaß aber vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages noch nicht eingeantwortet worden, so ist an Stelle des Vermögens im Sinne des Artikels 1 Abs. 1

über die Rechte auf Übertragung gemäß

Artikel 1 abzuhandeln, die den einzelnen Erben als Rechtsnachfolgern gegebenenfalls zuständen. Diese Rechte sind in der Abhandlung nach den Vermögensgegenständen zu bewerten, die für die Übertragung vorgesehen sind. Auf Grund der Einantwortung stehen den Erben, soweit sie die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Teil I dieses Vertrages erfüllen, die Rechte auf Übertragung zu. Soweit Erben diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bezieht sich die Einantwortung an sie nicht auf die Rechte auf Übertragung gemäß Artikel 1.

Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit nicht gegeben, so steht jedem Erben, der die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Teil I dieses Vertrages erfüllt, ein Recht auf Übertragung gemäß Artikel 1 zu. Der Erbe hat in diesem Falle sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.

c) Die Frage, ob das Recht auf Übertragung in der Abhandlung als beweglic...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen