Zusammenfassung
52. Vertrag zwischen Österreich und Italien über Sozialversicherung.
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Auszug
Vertrag zwischen Österreich und Italien über Sozialversicherung.
Nachdem der am 30. Dezember 1950 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen Österreich und Italien über Sozialversicherung samt Zusatzprotokoll und das am 29. Mai 1952 in Wien unterzeichnete zweite Zusatzprotokoll zu diesem Vertrag, welche also lauten:
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Italienischen Republik vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu regeln, sindübereingekommen, einen Vertrag zu schließen und haben deshalb zu ihren Bevollmächtigten ernannt:Der Bundespräsident der Republik Österreich:Dr. h. c. Ing. Leopold Figl, Bundeskanzler,Dr. Viktor Gehrmann, Sektionschef im Bundesministerium für soziale Verwaltung,der Präsident der Italienischen Republik:Dr. Giuseppe Cosmelli, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister,die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:ABSCHNITT I.Allgemeine Bestimmungen.Artikel 1.(1) Die österreichischen und die italienischen Staatsbürger sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen sind einander in. den Rechten und Pflichten gleichgestellt, die sich aus den Gesetzen über die im Artikel 2 aufgezählten Zweige der Sozialversicherung (Pflichtversicherung)ergeben.(2) Die österreichischen Staatsbürger in Italien und die italienischen Staatsbürger inÖsterreich können ferner an der freiwilligen Versicherung (Weiterversicherung und Versicherungsberechtigung)nach den im Artikel 2 aufgezählten Gesetzen unter denselben Bedingungen teilhaben wie die Bürger des Staates, in dem sie wohnen.Artikel 2.(1) Die Gesetze, auf die sich der vorliegende Vertrag bezieht, sind:1. In Österreich a) die Gesetze über die Krankenversicherung;b) die Gesetze über die Unfallversicherung;c) die Gesetze über die Invaliditäts-, Alters-und Hinterbliebenenversicherung der Arbeiter(Invalidenversicherung);d) die Gesetze über die Invaliditäts-, Alters-und Hinterbliebenenversicherung der Angestellten(Angestelltenversicherung) ;e) die Gesetze über die knappschaftliche Rentenversicherung;f) die Gesetze über die Zuschußversicherung bei den Pensionsinstituten der Privatbahnen;g) die Gesetze über die Arbeitslosenversicherung mit Ausnahme der Vorschrift über die Notstandshilfe.2. In Italien a) die Gesetze über die allgemeine Invaliditäts-,Alters- und Hinterbliebenenversicherung;b) die Gesetze über die Versicherung gegen Arbeitsunfäll...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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