Zusammenfassung
143. Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Anhang, Vorbehalten, Erklärungen und Mitteilung der Republik Österreich
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
ÜBEREINKOMMEN AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DIE AUSLIEFERUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Vorbehalten, Erklärungen und Mitteilung der Republik Österreich wird genehmigt.2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen in seiner dänischen, englischen, finnischen,französischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen,schwedischen und spanischen Textfassung dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig,IN DEM WUNSCH, die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowohl bei der Strafverfolgung als auch bei der Strafvollstreckung zu verbessern,IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Auslieferung im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit für die Verwirklichung dieser Ziele,IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Interesse daran haben sicherzustellen, daß die Auslieferungsverfahren effizient und rasch durchgeführt werden, soweit ihre Regierungssysteme auf demokratischen Prinzipien basieren und soweit sie die Verpflichtungen einhalten, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958  niedergelegt sind,IM VERTRAUEN auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit aller Mitgliedstaaten, ein faires Verfahren zu gewährleisten,UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des vom Rat mit Rechtsakt vom 10. März 1995 ausgearbeitetenÜbereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2000,IN ANBETRACHT DESSEN, daß zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einÜbereinkommen zur Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 vom 13. Dezember 1957 und der anderen einschlägigen Übereinkommen geschlossen werden sollte,IN DER ERWÄGUNG, daß die Bestimmungen dieser Übereinkommen für alle Fragen, die nicht in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind, weitergelten –SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:Ar...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links