Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2003)

Zusammenfassung


7. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2003

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2003)

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Inhaltsverzeichnis  

Artikel Gegenstand  

1 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956  

2 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948  

3 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984  

4 Änderung des Richterdienstgesetzes  

5 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979  

Artikel 1  

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956  

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I  

Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:  

  

1. Die Tabelle im § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:  

  

2. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:  

  

3. § 31 Abs. 2 lautet:  

4. Im § 40a Abs. 1 wird der Betrag „79,5 €“ durch den Betrag „81,2 €“ ersetzt.  

5. Im § 40b Abs. 2 werden ersetzt:  

a) in Z 1 lit. a der Betrag „8,1 €“ durch den Betrag „8,3 €“,  

b) in Z 1 lit. b der Betrag „16,1 €“ durch den Betrag „16,4 €“,  

c) in Z 2 der Betrag „136,7 €“ durch den Betrag „139,6 €“,  

d) in Z 3 der Betrag „233,1 €“ durch den Betrag „238,0 €“,  

e) in Z 4 der Betrag „321,6 €“ durch den Betrag „328,4 €“,  

f) in Z 5 der Betrag „301,5 €“ durch den Betrag „307,8 €“ und  

g) in Z 6 der Betrag „253,3 €“ durch den Betrag „258,6 €“.  

6. Im § 40c Abs. 1 wird der Betrag „297,4 €“ durch den Betrag „303,6 €“ und der Betrag „406,4 €“ durch  

den Betrag „414,9 €“ ersetzt.  

7. § 42 Abs. 1 lautet:  

8. Im § 44 werden ersetzt:  

a) in Z 1 der Betrag „205,8 €“ durch den Betrag „210,1 €“,  

b) in Z 2 der Betrag „259,1 €“ durch den Betrag „264,5 €“,  

c) in Z 3 der Betrag „541,1 €“ durch den Betrag „552,5 €“,  

d) in Z 4 der Betrag „716,4 €“ durch den Betrag „731,4 €“,  

e) in Z 5 der Betrag „891,7 €“ durch den Betrag „910,4 €“,  

f) in Z 6 der Betrag „655,4 €“ durch den Betrag „669,2 €“,  

g) in Z 7 der Betrag „83,9 €“ durch den Betrag „85,7 €“ und  

h) in Z 8 der Betrag „236,3 €“ durch den Betrag „241,3 €“.  

   

9. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:  

10. Die Tabelle im § 48a Abs...

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