Bundesgesetz vom 8. September 1955 über den Wiederaufbau der Vertragsversicherung (Versicherungswiederaufbaugesetz ? WG.).

Zusammenfassung


185. Bundesgesetz: Versicherungswiederaufbaugesetz ? VWG.

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Auszug


Bundesgesetz vom 8. September 1955 über den Wiederaufbau der Vertragsversicherung (Versicherungswiederaufbaugesetz ? WG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I.

Anwendungsbereich.

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Unternehmungen der Vertragsversicherung anzuwenden, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, auf ausländische nur hinsichtlich ihres inländischen Geschäftsbetriebes.

ARTIKEL II.

Inländischer Versicherungsbestand.

§ 2. (1) Versicherungsverträge, die zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehören, sind bei inländischen Versicherungsunternehmungen an deren Sitz, bei ausländischen am Ort ihrer inländischen Niederlassung zu erfüllen. Der Erfüllungsort ist auch Gerichtsstand. Auch für die Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. April 1945 gilt als Inland das Bundesgebiet.

(2) Bei Versicherungsverträgen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 abgeschlossen worden sind und nicht zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehören, gilt die Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsortes oder Gerichtsstandes als nicht erfolgt.

(3) Die Erfüllung von Versicherungsverträgen,

auf die österreichisches Recht Anwendung findet,

ohne daß sie zum inländischen Versicherungsbestand gehören, kann höchstens in dem Ausmaß

begehrt werden, das sich aus den Bestimmungen des Artikels III ergibt.

§ 3. (1) Vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossene Versicherungsverträge gehören zum inländischen Versicherungsbestand, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß der Versicherer und der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß

die Vertragserfüllung im Inland

(§ 2) beabsichtigt haben. Hatte der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß seinen Wohnsitz

(Sitz) nicht im Inland, so gilt, sofern er oder der Bezugsberechtigte nicht den Gegenbeweis erbringen kann, die Rechtsvermutung,

daß die Vertragserfüllung nicht im Inland beabsichtigt war.

(2) Eine Versicherung gehört in den inländischen Versicherungsbestand, wenn sie in diesen durch eine ...

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