Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Wahl des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden (Vertrauensmänner-Wahlordnung ? VM-WO)

Zusammenfassung


95. Verordnung: Vertrauensmänner-Wahlordnung ? VM-WO

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Wahl des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden (Vertrauensmänner-Wahlordnung ? VM-WO)

Auf Grund des § 37d Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2000, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Wahl der Vertrauensmänner (und deren Stellvertreter) der Zivildienstpflichtigen,

die einen ordentlichen Zivildienst leisten.

Wahlbereich

§ 2. Die Vertrauensmänner (Stellvertreter) werden in gemäß § 4 ZDG anerkannten Einrichtungen und Einsatzstellen gewählt, sofern bei diesen mindestens fünf Zivildienstleistende unmittelbar eingesetzt sind (§ 37b ZDG).

Wahlberechtigung

§ 3. Alle Zivildienstpflichtigen, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, sind bei ihrer Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) aktiv und passiv wahlber...

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