Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 31. Jänner 1950, betreffend die Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen gemäß § 3 Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes.

Zusammenfassung


59. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen gemäß § 3 Ab. 1 des Opferfürsorgegesetzes.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 31. Jänner 1950, betreffend die Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen gemäß § 3 Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes.

Auf Grund des § 3 Abs. ...

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