Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 4. September 1953, womit die Dienstordnung für Hebammen abgeändert und ergänzt wird.

Zusammenfassung


150. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Dienstordnung für Hebammen.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 4. September 1953, womit die Dienstordnung für Hebammen abgeändert und ergänzt wird.

Auf Grund des § 16 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1925, BGBl. Nr. 214, betreffend die Regelung des Hebammenwesens, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 27. Dezember 1928,

BGBl. Nr. 21/1929, womit eine neue Dienstordnung für Hebammen erlassen wurde, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Jede Änderung der Anschrift, des Familiennamens oder des Personenstandes sowie jede mehr als drei Tage dauernde Verhinderung (zum Beispiel Krankheit, Abwesenheit) hat die Hebamme unter gleichzeitiger Angabe ihrer Vertreterin dem zuständigen Amtsarzte binnen 24 Stunden anzuzeigen."

2. Im § 1 Abs. 3 ist an Stelle des Ausdruckes

„den matrikenführenden Behörden (Pfarramte)"

der Ausdruck „dem Standesbeamten" zu setzen.

3. § 1 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Schließlich hat sich jede Hebamme schriftlich beim zuständigen Hebammengremium zu melden. In der Meldung sind auch die Anschrift,

das Geburtsdatum sowie die Daten des Diploms und der Niederlassungsbewilligung anzugeben.

Spätere Änderungen der Anschrift oder des Personenstandes sind dem Hebammengremium unverzüglich bekanntzugeben."

4. Im § 2 Abs. 1 ist d...

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