Bundesgesetz vom 19. Feber 1975, mit dem eine Verwaltungsakademie des Bundes errichtet wird (Verwaltungsakademiegesetz)

Zusammenfassung


122. Bundesgesetz: Verwaltungsakademiegesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 19. Feber 1975, mit dem eine Verwaltungsakademie des Bundes errichtet wird (Verwaltungsakademiegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK ORGANISATION Errichtung der Verwaltungsakademie

§ 1. In Wien ist eine Verwaltungsakademie des Bundes (im folgenden „Verwaltungsakademie"

genannt) als unselbständige Bundesanstalt einzurichten. Sie untersteht unmittelbar dem Bundeskanzler.

Aufgaben der Verwaltungsakademie

§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes dient die Verwaltungsakademie:

1. der Grundausbildung von Bundesbediensteten;

2. der Ausbildung von Bundesbediensteten für den Aufstieg in höhere Verwendung;

3. der berufsbegleitenden Fortbildung von Bundesbediensteten;

4. der Schulung von Führungskräften.

(2) Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Abs; 1) erforderlich ist, hat die Verwaltungsakademie für die Aus- und Weiterbildung ihres Lehrkörpers zu sorgen und die Entwicklungen in der Verwaltung zu beobachten,

systematisch zu erfassen und die so gewonnenen Ergebnisse ihrer Ausbildungstätigkeit nutzbar zu machen.

(3) Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,

die die Verwaltungsakademie betreffen, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu hören.

Leitung der Verwaltungsakademie

§ 3. (1) Die Leitung der Verwaltungsakademie obliegt dem Direktor, dem zu seiner Unterstützung Verwaltung...

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