Zusammenfassung
122. Bundesgesetz: Verwaltungsakademiegesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 19. Feber 1975, mit dem eine Verwaltungsakademie des Bundes errichtet wird (Verwaltungsakademiegesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK ORGANISATION Errichtung der Verwaltungsakademie§ 1. In Wien ist eine Verwaltungsakademie des Bundes (im folgenden „Verwaltungsakademie"genannt) als unselbständige Bundesanstalt einzurichten. Sie untersteht unmittelbar dem Bundeskanzler.Aufgaben der Verwaltungsakademie§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes dient die Verwaltungsakademie:1. der Grundausbildung von Bundesbediensteten;2. der Ausbildung von Bundesbediensteten für den Aufstieg in höhere Verwendung;3. der berufsbegleitenden Fortbildung von Bundesbediensteten;4. der Schulung von Führungskräften.(2) Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Abs; 1) erforderlich ist, hat die Verwaltungsakademie für die Aus- und Weiterbildung ihres Lehrkörpers zu sorgen und die Entwicklungen in der Verwaltung zu beobachten,systematisch zu erfassen und die so gewonnenen Ergebnisse ihrer Ausbildungstätigkeit nutzbar zu machen.(3) Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,die die Verwaltungsakademie betreffen, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu hören.Leitung der Verwaltungsakademie§ 3. (1) Die Leitung der Verwaltungsakademie obliegt dem Direktor, dem zu seiner Unterstützung Verwaltung...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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